Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 1.10.19 mit der Frage beschäftigt, wie Cookies auf Webseiten rechtskonform eingesetzt werden können (EuGH, 1.10.2019 Rs. C-673/17 „planet49“).
Aktive ausdrückliche Einwilligung ist Voraussetzung!
Einfache Hinweistexte mit der Information über die Nutzung von Cookies reichen keinesfalls mehr aus.
Das gilt ebenso für Einwilligungen, in denen die Nutzung sämtlicher Cookies bereits voreingestellt bzw. vorangehakt ist und die der Nutzer lediglich „abklicken“ muss. Vielmehr muss laut Urteil eine „aktive Einwilligung“ vorliegen. Bei der Abfrage der Einwilligung zur Cookie Nutzung ist es notwendig, dass der Nutzer auf die Freiwilligkeit seiner Einwilligung hingewiesen wird. Weiterhin ist erforderlich, dass ein Widerrufsrecht besteht, dass heißt die Möglichkeit zu einem „Opt-Out“ besteht. Der Nutzer muss ebenso die Möglichkeit haben, seine Einwilligung in die Cookie-Einwilligung wieder abzuändern.
Notwendige Cookies sind erlaubt, aber was heißt Notwendig ?!
Die Einwilligung gilt explizit für Cookies nicht unbedingt notwendig sind, denn notwendige Cookies dürfen auch weiterhin ohne Einwilligung verwendet werden. Diese dürfen auch voreingestellt bzw. vorangehakt sein.
Notwendige Cookies sind z.B. bei Online-Shops ein Warenkorb-Cookie oder Cookies, die die Auswahl der Sprache festlegen oder Cookies über den Login-Status bei Websites, die eine Anmeldung erfordern.
Nicht zu den notwendigen Cookies gehören Marketing-Cookies oder Statistik-Cookies.
Das Gericht hat es für ausreichend angesehen, wenn die Cookies in Kategorien unterteilt werden, beispielsweise notwendige Cookies, Marketing, Statistik, Präferenzen. Ob eine Einwilligung in die Cookies einzelner Anbieter (z.B. YouTube, Google) erforderlich ist, wird voraussichtlich erst in einem späteren Urteil geklärt werden. Als Website-Betreiber müssen Sie die die Nutzer jedoch über die Arten und die Anbieter sowie die
Funktionsweisen der Cookies informieren. Auch die Speicherdauer ist anzugeben. Vorstehende Informationen können Sie auch in ihrer Datenschutzerklärung angeben.
Nicht entschieden hingegen hat das Gericht die Frage, ob eine nicht erfolgte Einwilligung in die Nutzung nicht notwendiger Cookies dazu führen darf, dass ein Besucher die Seite nicht betreten darf. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei privaten Webseiten dürfte das grundsätzlich erlaubt sein. Ebenso zulässig ist es, die Nutzung einer Webseite ohne Einwilligung in Cookies von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, insbesondere dann, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Inhalten steht.
Was ist nun zu tun?
Falls Ihre Cookie-Einwilligung nicht den Erfordernissen des EuGH Urteils entspricht, sollten schnellstmöglich handeln und ihre IT-Abteilung bzw. ihren IT Dienstleister ansprechen.
Wenn Sie die Anforderungen bereits umgesetzt haben, können Sie sich kurzfristig zurücklehnen – und abwarten was die e-privacy Verordnung noch bereithält.
Kunden, die von uns im Bereich Web-Development betreut werden, brauchen nichts zu unternehmen. Wir kümmern uns bereits darum .
Euer ITwerk Team.